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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

1 Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Jeder der Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.

1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Designerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen übliche Vergütung als vereinbart.

1.4 Die Designerin überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5 Die Designerin hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Designerin zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, da dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

2 Mitwirkungspflicht

2.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Designerin mit den notwendigen Informationen und Materialien zu versorgen, die so rechtzeitig abzuliefern sind, dass der Designerin ihre Berücksichtigung im Rahmen der Vertragserfüllung möglich ist. Der Auftraggeber wird die Designerin über sämtliche für die Vertragserfüllung relevante Umstände laufend informieren.

2.2 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die Designerin berechtigt, den vereinbarten Zeit- und Kostenplan entsprechend dem Zeitraum der durch schuldhafte Nichterfüllung der Pflichten des Pkt. 2.1 entstandenen Verzögerung abzuändern.

2.3 Rechtschreibefehler liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Die Designerin haftet dafür nicht.

3 Vergütung

3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungs-rechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Die Vergütung setzt sich zusammen aus folgenden Teilhonoraren:
a) dem Entwurfshonorar
b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
c) sonstige Leistungen (wie Reinzeichnungen, Recherchen, Produktionsbetreuung, Fahrt- und Besprechungszeiten, Manuskriptstudium, Beratung)

3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3.3 Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist die Designerin berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stelle bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

3.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Designerin für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4 Fälligkeit der Vergütung

3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teils fällig.

4.2 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Designerin hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

4.3 Bei Zahlungsverzug kann die Designerin Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem aktuellen Basiszinssatz verlangen. Pro Mahnung wird eine Gebühr von 5,00 Euro vereinbart. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

5 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

5.1 Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen gesondert berechnet.

5.2 Die Designerin ist nur berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen, wenn sie dafür auch eine schriftliche Vollmacht vom Auftraggeber erhalten hat.

5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Designerin abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, der Designerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondre die Übernahme der Kosten.

5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber auch in der Höhe abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

6.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurück zugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart (wie z.B. Kauf der Originale) wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens bleibt unberührt.

6.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf die Gefahr und für Rechnung des Auftragebers.

6.4 Die Designerin ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Designerin dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Designerin geändert werden.

7 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Designerin Korrekturmuster vorzulegen.

7.2 Die Produktionsüberwachung durch die Designerin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Designerin berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet nicht für Fehler anderer. Nur bei eigenem Verschulden für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten werden der Designerin 10 bis 20 einwandfreie (bei einseitigen Drucksachen ungefaltete) Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. Sie ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

8 Haftung

8.1 Die Designerin verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

8.2 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

8.3 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Designerin.

8.4 Für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Arbeiten haftet die Designerin nicht.

8.5 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Designerin geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.

9 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich künstlerischer Gestaltung sind ausgeschlossen. Als vereinbart gelten drei Entwürfe.
Aus diesen wählt der Auftraggeber einen aus. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Designerin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Designerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugschadens bleibt davon unberührt.

9.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Designerin übergebenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster) berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Designerin von Ersatzansprüchen Dritter frei.

10 Schlussbestimmungen

10.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Designerin/Gerichtsstand Berlin.

10.2 Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10.3 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

10.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.